Allgemeine Vertrags-
und Geschäftsbedingungen des Oldtimerland Bodensee
Stand 3/2022
Das Oldtimerland Bodensee veranstaltet Automobilsportveranstaltung in Form von Oldtimer-Rallye bzw. -treffen. Nachstehende
Allgemeine Geschäftsbedingungen regeln insbesondere die Melde- und Durchführungsbedingungen der Automobilsportveranstaltung.1. Vertragsschluss
1.1 Die Nennung (Anmeldung) gilt als bindendes, verbindliches Angebot. Die Annahme dieses Angebotes kann der Veranstalter bis zum Stichtag (oder früher) nach Eingang durch Zusendung der Teilnahmebestätigung annehmen. Mit dem Versand (Post / Email) der Teilnehmerbestätigung gilt der Vertrag als abgeschlossen.
1.2 Die Teilnahmebestätigung gilt ausschließlich für das angemeldete Fahrzeug und darf nur nach Rücksprache gewechselt werden. Der Veranstalter kann einem Fahrzeugwechsel gegen Erhebung einer Gebühr in Höhe von 500,00 € zustimmen. Ein Anspruch des Teilnehmers auf Zustimmung besteht nicht.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Teilnehmers gelten nicht.
1.4 Es ist die Nennung aller Teilnehmer erforderlich, auch evtl. Helfer und Begleitpersonen.
1.5 Soweit die Anmeldung nicht durch den Teilnehmer selbst erfolgt, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass der Teilnehmer über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Sicherheitsbestimmungen und die Durchführungsvorschriften vollständig informiert wird und die Haftungsverzichtserklärung vom Teilnehmer sowie Beifahrern und Helfern unterzeichnet wird.
1.6 Die Anmeldung zur Veranstaltung muss mit dem vorgesehenen Formblatt zur Veranstaltung bzw. Online-Formular erfolgen.
2. Kosten der Teilnahme
2.1 Der Umfang der vertraglichen Leistung sowie Höhe der Vergütung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.
2.2 Das Startgeld wird nach Eingang der Teilnahmebestätigung zum Zeitpunkt des in der Nennung benannten Zahlungstermins zur Zahlung fällig.
2.3 Der Teilnehmer ist den Teilnehmerbeitrag laut den angegebenen Angaben auf der Zulassungsbestätigung auch bei Nichtteilnahme vollumfänglich schuldig.
2.5 Auch bei Nichtteilnahme auf Grund von Erkrankung/Fahrzeugausfall oder andere nicht durch den Veranstalter zu verantwortenden Gründe ist die Teilnahmegebühr zu entrichten. Es gilt die bei Motorsportveranstaltung übliche Regelung Nenngeld ist Reuegeld.
3. Durchführung der Veranstaltung
3.1 An der Teilnahme sind nur Fahrzeuge mit Anmeldebestätigung zulässig.
3.2 Teilnahmeberechtigt sind historische Fahrzeuge bis einschließlich Baujahr 1992 (andere Jahrgänge nach Absprache), die eine Straßenzulassung gemäß Satz 3 besitzen und / oder mit rotem Kennzeichen gefahren werden dürfen. Fahrer, Eigentümer und Halter der teilnehmenden Fahrzeuge übernehmen die Gewähr dafür, dass das teilnehmende Fahrzeug in einer der nachfolgend aufgeführten Weise zum Betrieb im Straßenverkehr zugelassen ist: Reguläre Zulassung, Saisonkennzeichen, Oldtimer-H-Zulassung oder Oldtimer-Zulassung mit rotem Dauerkennzeichen (07).
3.3 Fahrer, Eigentümer und Halter der teilnehmenden Fahrzeuge übernehmen darüber hinaus persönliche Gewähr dafür, dass die Fahrzeuge während des gesamten Zeitraums der Teilnahme der Vorschriften der StVZO entsprechen. Insbesondere die technische Abnahme zu Beginn der Veranstaltung entbindet den vorgenannten Personenkreis (Fahrer, Fahrzeugeigentümer und Halter) nicht von der Verantwortung für die Verkehrssicherheit des teilnehmenden Fahrzeuges. Fahrer, Eigentümer und Halter der teilnehmenden Fahrzeuge Übernehmen des Weiteren persönliche Gewähr dafür, dass die Fahrzeuge während der Veranstaltung alle möglichen Maßnahmen durchführen, um Umweltschäden (z.B. durch das Auslaufen von Flüssigkeiten wie Öle, Benzine oder anderer schädlicher Substanzen) zu vermeiden.
3.4 Es wird darauf hingewiesen, dass die zulässige Personenzahl im Fahrzeug nicht überschritten werden darf (StVZO).
3.5 Fahrstrecken und Richtungen sind durch die Roadbooks festgelegt.
3.6 Der Teilnehmer ist sich der von der Veranstaltung ausgehenden Risiken und den damit verbundenen besonderen Gefahren für Leib und Leben bewusst. Der Teilnehmer verpflichtet sich den von der Veranstaltungsleitung und/oder den jeweiligen Streckenbetreibern sowie jeweils deren Vorstand, Geschäftsleitung, Mitglieder, Mitarbeiter, Hilfskräfte oder Beauftragte wie auch von allen mit der Veranstaltung im Zusammenhang stehenden Instruktoren, Helfer, Beauftragte erlassenen Vorschriften und Anweisungen (schriftlicher, mündlicher und optischer Art) unbedingt Folge zu leisten. Die jeweiligen Strassenverkehrsvorschriften –auch im Ausland- sind zwingend einzuhalten. Der Teilnehmer ist über die Sponsoren der Veranstaltung informiert und verpflichtet Aufkleber oder sonstige Arten der Sponsorendarstellung auf seinem Fahrzeug oder gut sichtbar auf anderen Stellen seines Eigentums zu positionieren. 3.7 Der Veranstalter behält sich Änderungen des Zeit-, Strecken- und Rahmenprogramms vor. Änderungen des Aktivitätsprogramms oder einzelner vereinbarter Leistungen kommen insbesondere in Betracht bei Eintritt unvorhergesehener Umstände, z. B. höhere Gewalt, Wetter- oder Naturverhältnisse, behördliche Maßnahmen oder Sicherheitsrisiken, Mindestbeteiligung, Verhalten der Teilnehmer). Er ist aber bemüht, gleichwertige Ersatzleistungen zu erbringen.
3.8 Preise und Platzierung sind nicht einklagbar.
4. Rücktritt
4.1 Rücktritte seitens des Teilnehmers sind vor Erhalt einer Bestätigung vom Veranstalter jederzeit möglich. Nach Erhalt einer Teilnahmebestätigung gibt es folgende Rücktrittsmöglichkeiten: a) Der Teilnehmer zahlt 100% des diesjährigen Startgeldes und erhält im Folgejahr 25% des Startgeldes erstattet oder b) der Teilnehmer zahlt 90% des Startgeldes. Dem Teilnehmer ist es gestattet, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Stornokosten.
Ab vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn werden 100% des Startgeldes in Rechnung gestellt.
4.2 Die Veranstaltung kann bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl spätestens eine Woche nach Nennungsschluss vom Veranstalter abgesagt werden. Der bezahlte Teilnahmepreis wird abzüglich der vom Veranstalter bereits gemachten Aufwendungen zurückerstattet.
4.3 Der Veranstalter behält sich das Recht vor, alle durch höhere Gewalt oder Sicherheitsgründen oder von den Behörden angeordneten Änderungen der Ausschreibung vorzunehmen oder auch die Veranstaltung abzusagen, falls diese durch außerordentliche Umstände notwendig ist. Im Fall einer Absage der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt werden zwei Drittel des Nenngeldes zur Abdeckung der Organisationskosten einbehalten. Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die vom Veranstalter verlangte Pauschale.
4.4 Die Absage der Veranstaltung gem. Ziff. 4.2 und/oder 4.3 verpflichtet den Veranstalter nicht zum Schadensersatz, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgenommen.
5. Ausschluss eines Teilnehmers von der Veranstaltung
5.1 Während der Dauer der gesamten Veranstaltung sind die Beauftragten und Helfer der
Veranstalter dem Teilnehmer gegenüber weisungsbefugt. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass der Teilnehmer sich im Rahmen der Veranstaltung äußerst diszipliniert zu verhalten hat
und die Anordnungen sowie Hinweise des Veranstalters zu befolgen hat. Jeder Fall von Fahrlässigkeit oder unsportlichem Verhalten kann zum sofortigen Ausschluss des Teilnehmers führen. Bei
Verstößen gegen das Weisungsrecht des Veranstalters, die Straßenverkehrsordnung oder die Durchführungsvorschriften gem. Ziff. 3 ist der Veranstalter ohne weitere Vorwarnung berechtigt, den
Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen. Eine Rückzahlung des Teilnehmerentgeltes erfolgt in diesen Fällen nicht. Der Veranstalter rechnet jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie
diejenigen Vorteile an, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.
6. Haftung, Haftungsbeschränkungen
6.1 Der Veranstalter übernimmt keine Haftung bei Diebstahl, Vandalismus o. ä. Vorkommnissen.
6.2 Die Teilnehmer erklären, auf eigene Gefahr an der Veranstaltung teilzunehmen. Fahrer und Beifahrer tragen alleine die zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die von ihnen verursachten Schäden.
6.3 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche Schäden, die auf Rennstrecken im Rahmen der Veranstaltung von dem Teilnehmer verursacht werden, nicht versichert sind und die Gebühren und Kosten vom Teilnehmer eigenständig zu tragen sind. Dazu zählen bei Unfällen neben den Kosten des eigenen bzw. zur Verfügung gestellten Fahrzeuges auch sämtliche Kosten zur Wiederherstellung von am Unfall beteiligter fremder Fahrzeuge, Bergungskosten etc. sowie Kosten zur Behebung von Schäden an der Rennstrecke inkl. aller daraus resultierenden Gebühren, Aufwendungen und Kosten.
6.4 Schadensersatzansprüche des Teilnehmers gegenüber dem Veranstalter sind gemäß der separat vom Veranstalter bereit gestellten Haftungsverzichtserklärung beschränkt. Diese Erklärung über den Haftungsverzicht ist von jedem Teilnehmer persönlich bis spätestens zum Nennschluss der Veranstaltung zu unterzeichnen und dem Veranstalter im Original zu überreichen. Ohne diese Bestätigung ist die Teilnahme an der Veranstaltung – auch teilweise – nicht möglich.
6.5 Bei Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung haftet jeder Teilnehmer für sich selbst, der Veranstalter übernimmt keine Geldstrafen, Buße o. ä.
7. Beanstandungen, Gewährleistung und Mitwirkungspflichten. Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Teilnehmer verpflichtet, alles im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtung
Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und evtl. entstehenden Schaden gering zu halten. Wird eine Veranstaltungsleistung nicht oder nur unvollständig erbracht, kann der
Teilnehmer innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. Die Beanstandungen müssen unverzüglich dem Veranstalter möglichst schriftlich im Organisationsbüro angezeigt werden. Der Veranstalter
wird für Abhilfe sorgen, sofern das möglich ist und nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Veranstalter kann auch durch Erbringung einer gleichwertigen Ersatzleistung Abhilfe
schaffen. Helfer des Veranstalters haben keine Befugnisse, zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen bzw. zur Anerkennung von Forderungen. Der Anspruch des Teilnehmers gegen den Veranstalter
wegen Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen, wenn der Teilnehmer es schuldhaft unterlassen hat, den Mangel unverzüglich vor Ort schriftlich anzuzeigen oder der Teilnehmer seine
Mitwirkungspflicht zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige vor Ort verletzt hat und der Veranstalter deshalb keine Möglichkeit zur Abhilfe hatte. Die vertraglichen Ansprüche des Teilnehmers
verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Veranstaltung dem Vertrag nach enden sollte. Mehrkosten, welche durch Verschiebungen oder zu spätem Eintreffen eines
Teilnehmers entstehen, gehen zu Lasten des Teilnehmers. Tritt ein Teilnehmer eine Aktivität erst nach deren Beginn an bzw. verlässt er sich vor ihrem Ende, besteht kein Anspruch auf
Rückerstattung. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Teilnehmer ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen
zulässig.
8. Versicherungen: Jeder Teilnehmer ist für seinen eigenen Versicherungsschutz verantwortlich. Für die mit der Veranstaltung verbundenen Risiken
versichert der Veranstalter die Teilnehmer nicht.
9. Datenschutz, Vertraulichkeit
9.1 Dem Teilnehmer ist bekannt und er willigt ein, dass die zur Abwicklung des Auftrags erforderlichen persönlichen Daten vom Veranstalter auf Datenträger gespeichert werden. Der Teilnehmer stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu. Die gespeicherten persönlichen Daten werden vom Veranstalter selbstverständlich vertraulich behandelt. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der persönlichen Daten des Teilnehmers erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG).
9.2 Dem Teilnehmer ist bekannt und er willigt ein, dass die von ihm gem. Ziff. 1 erhobenen Daten vom Veranstalter an Tourenpartner, Sponsoren und Teilnehmer der Rallye weitergegeben werden. Eine Weitergabe an Dritte findet nicht statt.
9.3 Sollten bei der Veranstaltung Foto- oder Filmaufnahmen der Teilnehmer gemacht werden, so zeigt sich der Teilnehmer mit der Verwertung und Veröffentlichung dieser Aufnahmen durch den Veranstalter oder seine Mitveranstalter einverstanden und tritt mit Abgabe der Nennung sämtliche Rechte an diesen Materialien an den Veranstalter ab. Gleichzeitig erklärt sich der Teilnehmer einverstanden, dass Fotos, die im Rahmen der OLB Veranstaltungen gemacht werden, vom Veranstalter für Werbezwecke eingesetzt werden.
10. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand Für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Konstanz
11. Es gilt die salvatorische Klausel
Interessiert an unserem einseitigen, unausgewogenen, politisch inkorrekten, informativen Blick in die Oldieszene?